Rechtsprechung bei der Verweigerung von Drogentests
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Auf welche konkrete Rechtsprechung bezieht sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage "Drogentests der Arbeitsagenturen" (Bundestagsdrucksache 18/2696), in der zum Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgesagt wird, dass der "Eintritt einer Sperrzeit wegen Verweigerung des Drogentests [. . .] nicht möglich [wäre], da es sich nach der Rechtsprechung um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, ob man sich einer Untersuchung unterzieht oder nicht", und wie rechtfertigt die Bundesregie-rung angesichts dieser Begründung die unterschiedlichen Folgen einer Verweigerung des Drogentests im SGB II (Bestrafung der Verweigerung mit Sanktionen) und im SGB III (keine Sperrzeiten als Strafe für die Verweigerung)? </p>