Rechtsgrundlage für die Zustimmung zu EU-Schuldeninstrumenten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Zustimmung zu EU-Schuldeninstrumenten, obwohl nach meinem Verständnis Artikel 310 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine strukturelle Verschuldung der EU untersagt, und wie kann aus Sicht der Bundesregierung dabei ausgeschlossen werden, dass hieraus eine mögliche Haftung der deutschen Steuerzahler entsteht?