Rechtsform der geplanten Autobahngesellschaft
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern soll die geplante Autobahngesellschaft dauerhaft (also nicht nur in der Gründungsphase) das Kriterium der Staatsferne nicht erfüllen und keine eigene Möglichkeit zur Kreditaufnahme erhalten, damit sie dauerhaft bei der Einhaltung der Maastricht-Kriterien und der deutschen Schuldenbremse berücksichtigt wird?<br /> <br /> Wie ist vor diesem Hintergrund die Aussage des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, in der Regierungsbefragung am 14. Dezember 2016 zu verstehen, wonach "nach bisherigem Stand der Gespräche auch innerhalb der Bundesregierung (…) die Ausgestaltung der Gesellschaft so (ist), dass sie das Kriterium der Staatsferne nicht erfüllt" (Plenarprotokoll 18/208), während laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften "zusätzlich privates Kapital in Infrastrukturmaßnahmen fließen soll, (…) wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist", um damit die Möglichkeit zu schaffen, "dass sich Private am Netzausbau und -erhalt beteiligen können", und inwiefern wird sich die Bundesregierung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dafür einsetzen, dass die Gesellschaft dauerhaft keine eigene Möglichkeit zur Kreditaufnahme erhält?