Rechtsfolgen von § 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz bei mittelbaren Mitunternehmerstrukturen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Fallkonstellationen erfasst § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei mittelbaren Mitunternehmerstrukturen, wonach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG sinngemäß gilt, und gilt § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG, der den Bezug von Anteilen in Höhe von mindestens 10 Prozent unterjährig regelt, auch in den Fällen, in denen bereits vorher zu Beginn des Jahres eine Beteiligung von unter 10 Prozent bestand (bitte mit Begründung)?