Rechtsanwendung gemäß der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bei am 1. Juli 2007 offenen Mahnverfahren
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Welches Recht ist nach Auffassung der Bundesregierung gemäß der Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Fällen anzuwenden, in denen das Verfahren am 1. Juli 2007 zunächst als Mahnverfahren anhängig war?</span>