Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz für Kinder mit Behinderung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gilt der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis hin zur Einschulung, wie in § 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII beschrieben, ebenfalls uneingeschränkt für Kinder mit Behinderung, sowohl in Einrichtungen der Regelbetreuung bzw. in der Kindertagespflege als auch in einer Sondereinrichtung, und wenn ja, werden behinderungsbedingte Mehrbedarfe in Regeleinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Leistungen der Eingliederungshilfe gedeckt?