Rechtsänderungsbedarf aus dem EuGH-Urteil "Rahman"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob sich ein Rechtsänderungsbedarf aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) "Rahman" (C-83/11, Urteil vom 5. September 2012) ergibt (vgl. Plenarprotokoll 17/200, S. 24221, Antwort zu Frage 38; bitte die Gründe für die getroffene Entscheidung nennen oder darlegen, warum gegebenenfalls keine Entscheidung getroffen wurde), und warum ist jedenfalls keine Umsetzung im Entwurf des Freizügigkeitsgesetzes erfolgt, obwohl dies in Fachkreisen zum Teil moniert wird (vgl. www.migrationsrecht.net/ nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/der-brexit-uns-seine-aufenthaltsrechtlichen-folgen. html)?