Rechtsakt 2015/35 der Europäischen Kommission zu den Eigenkapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungen gehaltene Anlageklassen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beurteilt die Bundesregierung den delegierten Rechtsakt 2015/35 der Europäischen Kommission zu den Eigenkapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungen gehaltene Anlageklassen, insbesondere die avisierte Absenkung der Eigenmittelanforderungen für Infrastrukturinvestments, und inwiefern berücksichtigt die ELTIF-Verordnung, die ELTIF (europäische langfristige Investmentfonds) als geeignete Fondsvehikel für Investitionen in Infrastruktur vorsieht, das Rechtsschutzbedürfnis der Verbraucher, z. B. bezüglich der Übersetzung und des Gerichtsstands?