Rechtmäßigkeit einer gleichzeitigen Betätigung als Versicherungsmakler und als Honorar-Finanzanlagenberater
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsmakler mit Erlaubnis gemäß § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß §34h Absatz 1 Satz 1 GewO rechtlich zulässig ist, und welche Missbrauchsgefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher sieht die Bundesregierung hierbei in Anbetracht der Möglichkeit, Finanzanlageprodukte rechtlich als Versicherungsprodukte zu ummanteln?