Rechtmäßigkeit des Leerverkaufsverbotes der BaFin für Aktien der Wirecard AG vom 18. Februar 2019
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung die am 18. Februar 2019 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassene Allgemeinverfügung, wonach es bis zum 18. April 2019 verboten war, neue Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG (DE0007472060) zu begründen oder bestehende Netto-Leerverkaufspositionen zu erhöhen, hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, und hat die Bundesregierung (inklusive ihrer Geschäftsbereichsbehörden) nach diesem Leerverkaufsverbot eine Überarbeitung des zwischen der BaFin bilateral mit der Deutschen Bundesbank abgestimmten Vermerks zum "Ablauf von Leerverkaufs-Notfallmaßnahmen nach Artikel 20 EU-LVVO" vom 20. Dezember 2017, des im Jahr 2018 aktualisierten bundesbankinternen "Leitfadens zur Beteiligung der Bundesbank bei Maßnahmen nach § 14 WpHG und Artikel 18 ff. EU-LVVO", des im Jahr 2014 vom Ausschuss für Finanzstabilität erstellten "Handbuchs über zur Verfügung stehende Kriseninstrumente" oder anderer Verfahrensregelungen bei Maßnahmen nach der EU-Leerverkaufsverordnung veranlasst und/oder begleitet bzw. Kenntnis von diesbezüglichen Überarbeitungen erlangt?