Rechtmäßigkeit der Unterbringung ukrainischer Asylsuchender in Einrichtungen für Personen mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Unterbringung ukrainischer Asylsuchender in den sogenannten Einrichtungen für Personen mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit (Ankunfts- und Rückführungseinrichtung – ARE) in Manching-Ingolstadt rechtmäßig, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?