Rechtliche Regelung von Tierversuchen mit Wirbeltieren oder Kopffüßlern von bereits erprobter Verfahren zu Aus- und Weiterbildungszwecken
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Umfasst der in der Richtlinie zum Schutz der in wissenschaftlichen Verfahren verwendeten Tiere 2010/63/EU in Artikel 42 Absatz 1 genannte Begriff "regulatorische Anforderungen" nach Auffassung der Bundesregierung auch die in § 8a Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes genannten Tierversuche, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßler zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken nach bereits erprobten Verfahren verwendet werden, und wie begründet sie ihre Auffassung?