Rechtliche Haltbarkeit der Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung ihre in der Pressemitteilung vom 9. November 2011 vertretene Position, die Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung würde „vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht bestehen“?