Rechtliche Gleichstellung digitaler Darstellungen mit körperlichen Sexualstraftaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung eine rechtliche Gleichstellung digitaler Darstellungen (z. B. DeepfakeInhalte) mit körperlichen Sexualstraftaten wie Vergewaltigung im Sinne des § 177 des Strafgesetzbuchs, und wenn nein, welche konkrete strafrechtliche Einordnung und Abgrenzung nimmt sie vor?