Publizitätspflicht bei wettbewerbsrechtlichen Verfahren nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht nach Rechtsauffassung der Bundesregierung respektive der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Publizitätspflicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz schon in den Fällen, in denen ein wettbewerbsrechtliches Verfahren der Generaldirektion (GD) Wettbewerb oder des Bundeskartellamtes gegen einen Emittenten eingeleitet wurde (weder bilanzieller Ansatz noch Anhangangabe) oder erst zu dem Zeitpunkt, zu dem zumindest eine Angabe als Eventualschuld im Anhang bilanzrechtlich angezeigt ist?