Prüfung von Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums durch andere EU-Mitgliedsstaaten in Vertretung für Deutschland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchen Ländern prüfen andere EU-Mitgliedstaaten vertretungsweise für die Bundesrepublik Deutschland Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums (bitte differenzieren in welchem Ausmaß, z. B. mit oder ohne inhaltliche Beteiligung deutscher Behörden), und wie wird im Rahmen einer "großen Vertretung" im Schengen-Visumverfahren, d. h. wenn die inhaltliche Visumentscheidung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ohne Beteiligung deutscher Behörden erfolgt, gewährleistet, dass die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 (1 C 15.10, Rn. 21) immer vorzunehmende Ermessensprüfung erfolgt, ob der Mitgliedstaat eine Visumerteilung mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1a des Visakodex aus humanitären Gründen, dem nationalen Interesse oder internationalen Verpflichtungen für erforderlich hält (bitte genau die Rechtslage und Praxis darlegen)?