Prüfung einer Zusicherung eines Dritten zur Übernahme der Reise- und Lebenshaltungskosten von geflüchteten Arbeitssuchenden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welchem Weg können die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Kenntnis darüber erlangen, dass ein Leistungsbezieher mit einem von einer ausländischen Stelle (EU) erteilten Visa einreiste, in dessen Antragsverfahren sich ggf. ein Dritter zur Übernahme der Reise- und Lebenshaltungskosten für die Dauer des Aufenthalts in der EU verpflichtet hat (vgl. Artikel 14 Absatz 4 und, soweit es sich um ein Schengen-Visum handelt, Anhang I Nummer 33 des einheitlichen Antragsformulars der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft in der konsolidierten Fassung vom 12. April 2016), und auf Basis welcher Verfahrensvorschriften bzw. Dienstanweisungen werden bei Kenntniserlangung in einem solchen Fall durch die o. g. zuständigen Stellen Erstattungsforderungen an den ausländischen Dritten (der eine Kostenübernahme im Rahmen des Visaverfahrens erklärt hat) geprüft bzw. an diesen gerichtet?