Prüfung einer Festnahme nach § 19 bzw. § 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso ist nach Ansicht der Bundesregierung, wie in der 60. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vertreten, für die Entscheidung über eine Festnahme nach § 19 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe (IRG) lediglich eine summarische Prüfung des Sachverhalts notwendig, den ein Staat behauptet, der Deutschland um die Auslieferung einer Person bittet, und wieso kommt hingegen einem von Interpol im gleichen Fall vorgetragenen Ausschlussgrund nach § 6 IRG (politische Verfolgung) nach Ansicht der Bundesregierung lediglich eine Indizwirkung zu und muss deshalb besser begründet werden als das Ersuchen des um Auslieferung bittenden Staates?