Prüfung der Voraussetzung für eine Visumserteilung im Fall des türkischen Influencers A. U.
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern werden die antisemitischen Äußerungen des rechtsreligiösen türkischen Influencers A. U., der sich in sozialen Medien als Feind Israels und der Juden bezeichnet (vgl. https://fb.watch/nKtfOGQgx3/), antisemitische Verschwörungstheorien verbreitet (vgl. www.youtube.com/watch?v=f0h1XkbqKDo) und die islamische Übernahme Jerusalems fordert (vgl. www.youtube.com/watch?v=2UUa-OfaM0I), und der von der "Union Internationaler Demokraten" (UID), die die zentrale Lobbyorganisation der türkischen Regierung in Europa ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27463), regelmäßig zu Vorträgen nach Deutschland und in andere EU-Länder eingeladen wird, wie nun wieder für den 10. Dezember 2023 nach Frankfurt am Main (vgl. www.fr.de/politik/erdogan-lobbyverein-uid-antisemiten-frankfurt-sprechen-lassen-harsche-kritik-folgt-zr-92583188.html), bei seinen Reisen in den Schengen-Raum unter visums- und aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt (etwa i. S. d. § 15 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 54 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes), und zu welchem Ergebnis kam nach Kenntnis der Bundesregierung eine ggf. durchgeführte Prüfung eines politischen Betätigungsverbotes gegen A. U.?