Prüfung der Regelung des Zugangs von extremistischen Bewerbern zum Rechtsreferendariat
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung in ihrer eingehenden Prüfung zur Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene bezüglich der Regulierung des Zugangs von extremistischen Bewerberinnen und Bewerbern zum Rechtsreferendariat, wie in ihrer Antwort auf meine Mündliche Frage 18, Plenarprotokoll 21/46, geschildert, Gerichtsentscheidungen anderer Bundesländer, insbesondere die des Sächsischen Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 21. Oktober 2022, Az. Vf. 95-IV-21 [HS]) und des sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Beschluss vom 6. November 2025, Az. 2 B 267/25), mit einbezogen, und wenn ja, welche Konsequenzen hat sie daraus gezogen, und welche Rolle haben Bundesländer bei der Prüfung gespielt, die keine eigene Regelung diesbezüglich erlassen haben?