Prüfung der IT-technischen Umsetzbarkeit im Vorfeld des Beschlusses zur Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sanktionenrecht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung für die in dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – vom 26. Juli 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 203 vom 2. August 2023) beschlossene Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe – spätestens zum Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs Ende 2022 – geprüft, ob alle Bundesländer die Umsetzung der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe durch ihre IT-Systeme jeweils gewährleisten können, bevor der 1. Oktober 2023 als Stichtag für das Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum erfolgte keine Prüfung?