Prüfung der Erstattung von Anwaltskosten für Leistungsbeziehende von Arbeitsämtern bzw. Jobcentern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die im Praxishandbuch der Bundesagentur für Arbeit (www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Verfahren-SGG-11-2013.pdf) auf Seite 73 und der dazugehörigen Anlage 5 getroffenen Aussage, da nicht die Anwältin bzw. der Anwalt, sondern die Klägerin bzw. der Kläger – also der bzw. die Arbeitslose – Anspruch auf Kostenerstattung habe, sei vor jeder Auszahlung von zu erstattenden Kosten eine Aufrechnung zu prüfen, welche sich nach den Regelungen der §§ 387, 388, 404 und 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richtet?<br /> <br /> Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass durch die Anwendung der Auffassung im Praxishandbuch durch die Jobcenter (vgl. http://m.taz.de/l5215443;m/) die Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt für Leistungsbeziehende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht unmöglich wird, da die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt in diesen Fällen ja kostenlos arbeiten müsste und somit den Leistungsbeziehenden rechtlicher Beistand entzogen würde?