Prozentsätze zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung im EStG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit beziehen sich die im Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Prozentsätze zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Absatz 3 EStG jeweils nur auf die genannten Intervalle des Gesamtbetrags der Einkünfte (Stufentarif) und nicht auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte, und inwieweit können Kosten eines Rechtsstreites infolge einer Scheidung nach § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?