Prospektpflicht bei Inanspruchnahme nachrangiger oder partiarischer Darlehen nach dem Referentenentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie viele Unternehmen, Vereine, Initiativen oder Projekte müssten nach Kenntnis der Bundesregierung einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt erstellen, veröffentlichen und hinterlegen, wenn – wie im Referentenentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz vorgesehen – Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen unter den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) fallen (§ 1 VermAnlG), die Unternehmen, Vereine, Initiativen oder Projekte sich über Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen finanzieren und nicht unter einen Ausnahmetatbestand nach § 2 VermAnlG fallen (bitte vor allem in 100 000er-Schritten für den Bereich 100 000 bis 1 Mio. Euro Verkaufspreis der angebotenen Anteile aufschlüsseln)?</p>