Praxis der Vergütung bei Annahmeverzug durch Leiharbeitsfirmen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes der Praxis von Leiharbeitsfirmen entgegen den Bestimmungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), also dem Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), welches nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden darf und dennoch diese Zeit zulasten des Arbeitnehmers geht (sog. Minus-Arbeitsstunden), und was ist der Bundesregierung über die Anzahl der Beschwerden bekannt, die bei den erlaubnisrelevanten Beschwerdestellen der Agentur für Arbeit in den letzten fünf Jahren nach dem AÜG eingegangen sind?