Praxis beim Familiennachzug eritreischer Staatsangehöriger
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit zieht die Bundesregierung aus der Praxis Schwedens und der Niederlande, beim Familiennachzug von eritreischen Staatsangehörigen auf Überbeglaubigungen von eritreischen Personenstandsurkunden durch das eritreische Außenministerium zu verzichten und nachzugsberechtigten Familienangehörigen von Schutzberechtigten somit auch ohne die von eritreischen Auslandsvertretungen verlangte Abgabe einer sog. Reueerklärung und der Zahlung einer zweiprozentigen Aufbausteuer den Nachzug zu ermöglichen, Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln, und wird die Bundesregierung ihre bisherige Praxis beim Familiennachzug zu eritreischen Schutzberechtigten entsprechend abändern ("Eritreans no longer required to go to Eritrean authorities for family reunion in Sweden" Artikel auf der Homepage der Europe External Policy Advisers www.eepa.be/?p=2181; bitte begründen)?