Präsenzmaßnahmen zur Arbeitsförderung nach dem SGB III zu Zeiten der Coronapandemie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Finden nach Kenntnis der Bundesregierung in der derzeitigen epidemischen Lage von nationaler Tragweite Präsenzmaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) statt, und welche Tatbestände (wie z. B. Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, landesrechtliche CoronaSchutzverordnungen oder Entfernungen zwischen Wohn- und Ort der Maßnahme) begründen während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Maßnahme und stehen somit einer Sanktionierung nach den §§ 31/31a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Abbruch oder Nichtantritt einer solchen im Wege (bitte Weisungsgrundlagen angeben)?