Position und Maßnahmen zum Ehegattensplitting bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie gemäß Artikel 108 Absatz 3 i. V. m. Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) die Steuerverwaltungen der Bundesländer anweisen kann, den Partnerinnen bzw. Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Ehegattensplitting nicht zu gewähren, und wird die Bundesregierung von dieser Kompetenz Gebrauch machen, indem sie die Steuerverwaltungen der Bundesländer anweist, die jeweiligen Beschlüsse zur Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuziehen?