Position des Generalbundesanwalts zur Gruppe Hayat Tahrir al-Scham in Syrien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Geht der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Betrachtung der Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS) in Syrien von denselben Bedingungen aus, wie er es bei seiner Betrachtung der Taliban tut (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 84 der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/3136), und gibt es weitere Organisationen, die so wie die Taliban vom Generalbundesanwalt nicht nach § 129a des Strafgesetzbuches als terroristische Vereinigung betrachtet werden, weil sie mit den staatlichen Strukturen ihres Heimatlandes vollständig verschmolzen sind?