Platzierung von Messstellen im Rahmen der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2019 (Rechtssache C-723/17) – wonach die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG schon bei Überschreitung von Luftschadstoff-Grenzwerten an nur einzelnen Messstellen verletzt ist, jene an den am stärksten belasteten Orten eingerichtet werden müssen und Bürger und Bürgerinnen diese Platzierung direkt gerichtlich überprüfen lassen dürfen –, und wie beurteilt die Bundesregierung angesichts dessen die diesem Urteil entgegengesetzten früheren Forderungen des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur, Messgeräte gerade nicht direkt an belasteten Kreuzungen oder Busbahnhöfen aufzustellen, sondern auf mittlere Schadstoff-Belastungswerte im Hinterland abzustellen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c72317-luftverschmutzung-grenzwerte-durchschnitt-messstationen-standort/)?