Pläne zur Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III auch per Brief oder per E-Mail
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung bei der Arbeitslosmeldung nach § 141 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Änderungen, um Beschäftigten zukünftig eine Arbeitslosmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses auch per Brief oder per E-Mail zu ermöglichen und dadurch ihr persönliches Erscheinen bei einer noch nicht eingetretenen Arbeitslosigkeit sowie damit verbundene Zeit- und Kostenaufwände zu vermeiden, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?