Pflügen von Ackergrundstücken für den Kartoffelanbau auf der Gemarkung der Gemeinde Forchheim am Kaiserstuhl
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es nach Ansicht der Bundesregierung für Landwirte auf der Gemarkung der Gemeinde Forchheim am Kaiserstuhl möglich (im Hinblick auf § 13a Absatz 2 Nummer 7 der Düngeverordnung – DGV), das für den Kartoffelanbau notwendige Pflügen von Ackergrundstücken vor dem 15. Januar eines Jahres vorzunehmen, also schon einen Monat früher ab dem 15. Dezember eines Jahres (im Hinblick auf § 13a Absatz 2 Nummer 7 der Düngeverordnung), und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung verneinendenfalls, bei Vorliegen eines Verbotes des Pflügens vor dem 15. Januar eines Jahres hiervon Ausnahmen zu erlauben, bzw. wird die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung gesehen, um das Pflügen ab dem 15. Dezember eines Jahres zuzulassen?<br />