Pflichten für Steuerzahler bei Übermittlung unkorrekter Daten an die Finanzverwaltung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Pflichten ergeben sich für Steuerpflichtige in den Fällen des § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), wonach Steuerpflichtige auf die eigenständige Deklaration von Daten verzichten können, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, wenn die extern übermittelten Daten unzutreffend sind und dies zu einer zu geringen Steuerfestsetzung führt, und welche Maßnahmen stellen sicher, dass die von dritter Seite übermittelten Daten sachlich korrekt sind (bitte begründen)?