Pflicht von Immobilienmaklern zur Vorlage des Energieausweises
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung die Pflichten zur Vorlage des Energieausweises bei Besichtigung einer zu vermietenden oder zu verkaufenden Immobilie nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) i. d. F. v. 18. November 2013 bzw. zur Nennung der Art des Energieausweises und bestimmter Angaben daraus in Immobilienanzeigen nach Maßgabe des § 16a EnEV in o. g. Fassung auch für Immobilienmakler, die Immobilien vorstellen bzw. entsprechende Immobilienanzeigen aufgeben, und falls nein, warum nicht?