Personelle Besetzung von gemeinnützigen Organisationen aus der EU mit Sitz in China
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hatte die EU-Kommission nach Auffassung der Bundesregierung ein vom Rat der EU erteiltes Verhandlungsmandat bzw. eine aus den EU-Verträgen abzuleitende Zuständigkeit, im Rahmen der Verhandlungen um ein Investitionsabkommen mit der Volksrepublik China (Comprehensive Agreement on Investment, CAI) in einem Vertragsteil auch die personelle Besetzung von gemeinnützigen Organisationen aus der EU mit Sitz in China zu regeln, und welchen Einfluss hätte nach Auffassung der Bundesregierung die einschränkende Vereinbarung im jetzigen Vertragstext des CAI, dass Vertretungen von gemeinnützigen Organisationen aus der EU in China, von einem chinesischen Staatsbürger geleitet werden müssen, auf die personelle Besetzung deutscher politischer Stiftungen (vgl. www.welt.de/politik/ausland/article230984961/InvestitionsabkommenKuenftig-nur-noch-Chinesen-an-der-Spitze-deutscher-Parteistiftungen.html)?