Ohne Internetverbindung verwendbare Programmoberflächen öffentlicher Einrichtungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum geht die Bundesregierung davon aus, dass die im "Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen" (Bundestagsdrucksache 19/2072) verwendeten Begriffe "Websites und mobile Anwendungen" (§ 12a des Entwurfs eines Behindertengleichstellungsgesetzes – BGG-E) auch solche grafischen Programmoberflächen umfassen, die von öffentlichen Stellen angeboten werden und ohne Internetverbindung anwendbar sind, wie beispielsweise Bedienterminals, Informations-CDs und -DVDs oder PC-Anwendungen (vgl. u. a. Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.)?