Öffentlichen Einfluss auf das Stromnetz stärken
Gesetzgeberische Vorgaben zur Nichtveräußerung der dem Bund gehörenden Anteile an den Übertragungsnetzbetreibern sowie deren Überführung in eine Bundesnetzgesellschaft, schrittweiser Ausbau der Anteile am Netz durch Einräumung eines Vorkaufsrechts bei Anteilsverkäufen oder Kapitalerhöhungen