Offene Forschungsfragen für ein Verbot bleihaltiger Jagdmunition
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem Grund wird die Bezeichnung „tierärztlich ausgebildete Personen“ im Entwurf der Bundesregierung zum Tiergesundheitsgesetz (Ausschussdrucksache 17(10)1074) in § 4 Absatz 2 verwendet, und welcher konkrete Personenkreis außer approbierten Tierärztinnen und Tierärzten wäre damit gegebenenfalls zukünftig berechtigt, anzeigenpflichtige Tierseuchen festzustellen und epidemiologische Untersuchungen durchzuführen?