Nutzung von Patientendaten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Form bzw. für welchen Mindestzeitraum müssen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Patientendaten im Zusammenhang mit einer Prüfung zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Krankenhausrechnung nach § 276 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) übermittelt werden, und darf der MDK Sozialdaten, die ihm in diesem Zusammenhang bekannt wurden, auch außerhalb dieser Einzelfallprüfung nutzen und verwerten?