Nutzung und Ausweitung der Übergangsfristen der 1. BImSchV beim Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Für wie viele Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Übergangsfristen nach § 26 Absatz 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) derzeit genutzt?<br /> <br /> Plant die Bundesregierung aufgrund der aktuell durch den Ukraine-Konflikt entstandenen energiepolitischen Situation, die Übergangsfristen für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen gemäß § 26 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV), beispielsweise im Rahmen eines dreijährigen Moratoriums, zu verlängern?