Nutzung des Gefechtsübungszentrums Heer durch nichtstaatliche Akteure
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist bei der von der Bundesregierung befürworteten, konkreten Einzelfallbetrachtung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeschlossen, dass die Angehörigen von privaten Sicherheitsfirmen und von bewaffneten, irregulären Gruppierungen aus Dritt- bzw. Nicht-NATO-Staaten das Gefechtsübungszentrum Heer in der Altmark im Rahmen des vernetzten Ansatzes zu Ausbildungs- und Trainingszwecken nutzen können, und falls nein, welche Auswirkungen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Unterstützung von solchen nichtstaatlichen Akteuren für das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von anderen Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 65 auf Bundestagsdrucksache 18/9595; bitte begründen)?