Nutzung des elektronischen Personalausweises als Identifikationsmöglichkeit bei Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bei wie vielen der Leistungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit hohem (substanziellen) Vertrauensniveau ist konkret geplant, für deren digitale Nutzung ausschließlich den neuen elektronischen Personalausweis (nPA) als digitale Identifikationsmöglichkeit zu akzeptieren und bei wie vielen anderen OZG-Leistungen ist geplant, auch eine Smart-eID oder weitere digitale Identifikationsmöglichkeiten zu akzeptieren (bitte die fraglichen OZG-Leistungen aufschlüsseln nach den 14 Themenfeldern des OZG und jeweils die Anzahl der Leistungen angeben, für die nur der nPA geplant ist und davon unterschieden, jeweils die Anzahl der Leistungen mit geplanten anderen Identifikationsmöglichkeiten für diese OZG-Leistungen)?