Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs als Kommunikationsweg mit der Finanzverwaltung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als Verordnungsgeber bisher nicht auf das Ansinnen der Bundessteuerberaterkammer aus Sommer 2024 reagiert und § 11 Absatz 2 Satz 2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) gestrichen, sodass das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beST) als Kommunikationsweg mit der Finanzverwaltung genutzt werden kann, und wie lässt sich diese Aufspaltung des Kommunikationsweges vor dem Hintergrund der verpflichtenden Nutzung im finanzgerichtlichen Verfahren rechtfertigen?