Nutzung der Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung bei Wohnungseinbruchsdiebstählen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass die durch die Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten nunmehr auch zur Strafverfolgung bei nicht bandenmäßig begangenen Wohnungseinbruchdiebstählen genutzt werden sollen, wenn Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in seiner Rede zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung noch sagte, die Vorratsdatenspeicherung sei "bei schwersten Straftaten ein zusätzliches Instrument", um "Straftaten wie Mord und Totschlag sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besser [aufzuklären]" (vgl. Plenarprotokoll 18/131), und warum hält die Bundesregierung diesen Grundrechtseingriff für verhältnismäßig im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08?