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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-28969

Nutzung der Übergangsregelung der AusglMechAV durch die Übertragungsnetzbetreiber bei der Vermarktung von EEG-Strom

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In wie vielen Stunden haben die Übertragungsnetzbetreiber bei der Vermarktung von EEG-Strom seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechAV) am 23. Februar 2010 von der Übergangsregelung in § 8 Absatz 1 AusglMechAV Gebrauch gemacht, und wie viele der seit dem 1. Juli 2010 auf 100 Stunden begrenzten Ausnahmefälle (s. § 8 Absatz 1 Satz 5 AusglMechAV) traten bei den Übertragungsnetzbetreibern auf (bitte aufschlüsseln nach Übertragungsnetzbetreiber)?<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt, dass bereits vor Inkrafttreten der AusglMechAV &ndash; und damit auch vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 8 AusglMechAV &ndash; am 23. Februar 2010 einzelne Übertragungsnetzbetreiber nicht den gesamten EEG-Strom (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) zu preisunabhängigen Geboten am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarktet haben, und in wie vielen Stunden haben welche Übertragungsnetzbetreiber vor dem Inkrafttreten der AusglMechAV so verfahren?<br /> <br /> Wie oft haben die Übertragungsnetzbetreiber von den freiwilligen Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 AusglMechAV Gebrauch gemacht (bitte aufschlüsseln nach Art der Maßnahmen und ÜNB), und wie oft haben Übertragungsnetzbetreiber von der Möglichkeit der freiwilligen Abregelungsvereinbarung mit Erneuerbare-Energien-Stromerzeugern (nach EEG) nach § 8 Absatz 4 Satz 3 AusglMechAV Gebrauch gemacht (bitte aufschlüsseln nach Art der Maßnahmen und Übertragungsnetzbetreiber?