Nutzung der Ermächtigung nach § 49 Absatz 4 Punkt 8 des Energiewirtschaftsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wann beabsichtigt die Bundesregierung, von der Ermächtigung nach § 49 Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen, Gebrauch zu machen?