Nutzung der Ausnahmeregelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen bis 2028
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung der in § 45 Absatz 4 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festgelegten Ausnahmeregelung für Tierhalter von Legehennen, die es ermöglicht, die Tiere noch bis spätestens 31. Dezember 2028 in Kleingruppenhaltungen halten zu können, und welche Rückschlüsse zieht sie daraus?