NS-Opfer mit Bezug von Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele NS-Opfer erhalten derzeit Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG), und wie viele davon leben aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung in einem Alten- oder Pflegeheim und erhalten deshalb mit Verweis auf § 6 Absatz 5 der Härterichtlinien des AKG lediglich gekürzte Leistungen in Höhe von 352 Euro?