Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche ganz konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/10899) in Artikel 1 Nummer 2 mit dem Wechsel der juristischen Begrifflichkeit von "erheblicher" zu "ernster" Schaden, und wie definiert sie "ernst"?