Novellierung des Altschuldenhilfegesetzes (G-SIG: 12011932)
Verlängerung der Antragsfrist auf Altschuldenhilfe bis zum 30.6.1994, Regelung der Altschuldenhilfe bei gescheiterter Privatisierung von Wohnungen, Mieterschutz, 30%ige Abführung der Privatisierungserlöse an den Erblastenfonds bis 2003, Beschränkung der Privatisierungspflicht der Genossenschaften auf ihre Mitglieder, Prüfung der Zinsberechnung der Banken, der 15%igen Privatisierungspflicht, der Härtefallregelung und der Abführung der pauschalierten Barbeträge an den Erblastenfonds